AGB

Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
 
A. Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch „allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen durch die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf und die Lieferung von Fahrzeugteilen, Fahrzeugen und den Einbau von Fahrzeugteilen, die Modifizierung und/oder Reparatur von Fahrzeugen. Abweichende Bedingungen des Käufers oder Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Abweichungen von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind demgemäß nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für alle unsere Vertragspartner, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des HGB oder um Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB handelt.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für den Vertrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden, sondern auch für Folgeverträge und unabhängig vom ersten Vertrag geschlossene Verträge.
 
B. Angebote
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise, Angaben und technische Daten sind unverbindlich. Die darin enthaltenen Daten können sich ändern. Durch das Erscheinen eines neuen Kataloges und/oder der jeweils neuesten Preisliste verlieren alle bisherigen Kataloge und/oder Preislisten Ihre Gültigkeit.
2. Informationen zum Verbrauch und zu Emissionswerten sind Durchschnittsangaben zu Vergleichszwecken und beziehen sich nicht auf ein spezielles Fahrzeug. Sie sind ebenfalls nicht Bestandteil eines Angebotes und werden nicht zum Vertragsinhalt.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-, Schutz-, Urheber und sonstigen Rechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Bei Fahrzeugen behalten wir uns bis zur Annahme des Angebotes einen Zwischenverkauf vor.
 
C. Vertragsabschluss / Bestellung
1. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Die Bestellung kommt ebenfalls zustande, wenn diese fernmündlich oder durch andere Kommunikationsmittel erfolgt.
3. Verlangt der Käufer nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung, so gilt die übersandte Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
 
D. Abnahme
1. Mit der Übergabe gilt das Fahrzeug, Aggregat und/oder Teil als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen, nachdem die Fertigstellung gemeldet und die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Fahrzeug Aggregat und/oder Teil gegen Begleichung der Rechnung abholt, wenn keine Lieferung der Ware vereinbart war. War die Lieferung der Ware an den Besteller vereinbart, so kommt der Besteller in Verzug der Annahme, wenn er die ihm gelieferte Ware nicht annimmt.
2. Verweigert der Kunde die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, dem Kunden eine Frist von 2 Wochen zur Abholung der Ware an unsrem Erfüllungsort zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Kunde die Ware innerhalb der gesetzten Frist am Erfüllungsort nicht ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz zu verlangen.
3. Ist die Abholung vereinbart und wird die Ware nicht fristgerecht abgeholt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist von 2 Wochen zur Abholung der Ware an unserem Erfüllungsort zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Kunde die Ware innerhalb der gesetzten Frist am Erfüllungsort nicht ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz zu verlangen.
4. Der uns gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3 zustehende Schadensersatz beträgt bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass der Verkäufer die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen muss. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren oder keinen Schaden nachweist.
5. Darüber hinaus sind wir berechtigt, pauschale Lagerungs- oder Unterstellungskosten für die Zeit der Verzögerung in Höhe von 0,5% des vereinbarten Kaufpreises pro angefangenen Monat, maximal jedoch 2% des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen. Bei Fahrzeugen berechnen wir Unterstellungskosten in Höhe von 3€ pro begonnenem Tag. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde geringere Kosten oder einen geringeren oder keinen Schaden nachweist.
 
E. Preise
1. Maßgebend sind die am Tage der Bestellung gültigen Preise.
2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen unsere Preise „ab Werk“. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.
3. Gegenüber Endverbrauchern gelten die von uns jeweils ausgewiesenen Bruttopreise. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern oder Kaufleuten ist die gesetzliche Umsatzsteuer bei Preisangaben nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
 
 
F. Zahlungsverkehr
1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug entweder bei Abholung der Ware in bar oder bei Versand gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu leisten. Für Lieferungen, die nicht per Nachnahme oder Vorauskasse erfolgten, ist die Zahlung sofort nach Rechungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Wurde eine Anzahlung vereinbart, so ist diese bei Vertragsschluss zu leisten.
2. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig, die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftigen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
3. Bei Teillieferung oder Teilleistungen kann die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Ausserdem ist die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH berechtigt für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug- um Zug-Zahlung zu verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlichen entstandenen Höhe, mindestens aber mit 5% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Werden infolge des Zahlungsverzuges zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Kunden weiterberechnet werden.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
 
G. Lieferfristen und -termin
1. Bestellte Ware, die am Lager vorrätig ist, wird von uns innerhalb kürzester Frist versandfertig gemacht. Lieferfristen und -termine gelten nur im Sinne von ca. - Angaben, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Wir behalten uns bei Nichtlieferbarkeit ausdrücklich die Nichterbringung der Leistung vor.
2. Falls die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH in Verzug gerät, muss der Vertragspartner die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen, höchstens jedoch 5% des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Ist der jeweilige Vertragspartner kein Verbraucher und macht er einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend, sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten auf Seiten von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ausgeschlossen.
3. Die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfristen entbunden, falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt.
4. Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir infolge höherer Gewalt oder infolge von Betriebsstörungen durch Arbeitskampf, Ausbleiben von Zulieferungen, Störungen im Transportwesen oder aus ähnlichen Gründen nicht fristgerecht liefern können.
5. In Fällen der Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit ist die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und sich gleichzeitig verpflichtet hat, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten.
6. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.
 
H. Versendung / Gefahrtragung
1. Die Versendung erfolgt auf Kosten des Vertragpartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.
2. Der Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich an unserem Geschäftssitz. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware das Werk von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf Veranlassung von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versendet wird. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH noch Leistungen anderer Art übernommen hat. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
3. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.
4. Die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
 
I. Gewährleistungen
1. Der Vertragspartner hat gelieferten Waren nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Vertragspartners mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
2. Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in den Niederlassungen von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH zu überprüfen. Die Überprüfung durch die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH darf an bemängelten Waren und / oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in unserer Werkstatt oder bei von uns genannten, autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile werden uns zur Begutachtung zugesandt und gehen in unser Eigentum über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit schriftlichem Einverständnis von uns auch in einem anderen anerkannten Kfz-Fachbetrieb durchgeführt werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die mangelhafte Sache ist und oder einem von uns benannten autorisierten Partner vorab zur Prüfung zu übersenden oder zu übergeben.
3. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH nach ihrer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Ware entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder – soweit die Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten. Uns stehen zwei Nachbesserungsversuche zu. Der Kunde hat uns eine ausreichende und angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, die nicht unter 20 Werktagen für jeden Fall der Nachbesserung liegen darf. Garantien werden im Übrigen nicht abgegeben, es sei denn diese wurden ausdrücklich als solche vereinbart.
5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (Mangelfolgeschäden), sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
6. Der Ölverbrauch bei leistungsgesteigerten Motoren darf die vom Fahrzeughersteller angegebenen Werte übersteigen. Von uns angegebene Leistungsdaten können je nach Toleranz des Serienmotors nach oben oder unten abweichen. Wir gewährleisten lediglich den von uns angegebenen Leistungszuwachs mit einer Toleranz von 5%, nicht jedoch Endwerte.
7. Für Modifizierungen, Reparaturen oder Leistungen an gebrauchten Fahrzeugen bezieht sich unsere Gewährleistung nur auf die Teile, die Gegenstand des Austausches oder der Modifizierung bzw. Bearbeitung waren und nur auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z. B. Fahren ohne Motoröl, lassen die Gewährleistung erlöschen.
8. Sämtliche Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn Mängel auftreten, die dadurch verursacht sind, dass
8.1. die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten sowie die von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH geforderten Wartungs-, Service- und Pflegehinweise nicht beachtet oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
8.2. die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden,
8.3. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird,
8.4. das Fahrzeug in nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.
9. Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ferner, dass der Kunde nicht im Zahlungsverzug ist.
10. Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf Mängel der Lieferungen und Leistungen von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, einschließlich etwaiger Mängel an leistungsgesteigerten Neufahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den jeweiligen Vertragspartner bereits vorhanden sind oder auf Material- und / oder Ausführungsfehlern beruhen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits existent waren. Die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, es sei denn, die Existenz eines Mangels wurde arglistig verschwiegen. Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist bei der Lieferung von Neuwaren und bei der Durchführung von Werksleistungen 24 Monate und bei der Lieferung gebrauchter Waren 12 Monate ab Gefahrübergang.
11. Für die Erfüllung abweichender nationaler Homologationsvorschriften außerhalb Deutschlands übernimmt die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH keine Haftung.
 
J. Haftung
1. Die Haftung von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhag mit Mängelansprüchen des Vertragspartners stehen – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder darauf beruhen, darauf beruhen, dass die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig vertragliche Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentliche Pflichten verletzt haben oder eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit eines Dritten in Rede steht. Unberührt bleiben des Weiteren abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern.
2. Sämtliche Ansprüche gegen die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, es sei denn, es liegt ein der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor, in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
3. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für den ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der vorher bezeichneten Personen.
 
K. Eigentumsvorbehalt
1. Die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Vertragspartner bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, ohne diese zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH hierdurch untergeht. Verbindet der Vertragspartner Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
3. Sämtliche dem Vertragspartner aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er im Voraus an die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur denjenigen Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH an der Vorbehaltsware entspricht.
4. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
5. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner der NOVITEC  AUTOMOBILE GmbH unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.
6. Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn dies von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ausdrücklich erklärt wird. Auf Verlangen von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ist der Vertragspartner ferner verpflichtet, der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlangen zur Verfügung zu stellen.
7. Die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH.
8. Soweit das jeweilige Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, sind wir berechtigt, alle Rechte auszuüben, die wir uns am Liefergegenstand anderweitig vorbehalten können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechtes am Liefergegenstand treffen wollen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, die uns aus dieser Klage entstehenden berechtigten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9. Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheid oder anderweitige dem Nachweis des Eigentums dienenden Dokumente bleiben während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Besitz.
 
L. Pfandrecht
1. Bei allen von uns erbrachten Leistungen steht uns wegen sämtlichen Forderungen gegenüber dem Kunden aus diesem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den vom Kunden übergebenen Gegenständen, insbesondere an Fahrzeugen und Dokumenten, zu. Dies gilt für andere, vom Kunden an uns übergebene bzw. in den Besitz des Verkäufers gelangte Gegenstände.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
 
M. Altteile
1. Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH übergehen.
 
N. Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ist der Sitz von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH
2. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH, die jedoch berechtigt ist, den Vertragspartner auch an seinem Sitz oder an sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
3. Für Lieferungen und Leistungen von der NOVITEC AUTOMOBILE GMBH gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
4. Die Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung dieses Vertrages kommt es ausschließlich auf die deutsche Fassung an.
5. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
6. Die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 gelten nur, wenn es sich beim jeweiligen Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen handelt.
7. Für abgeschlossene Verträge, einschließlich der Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Die vorstehenden AGB’s gelten auch für Lieferungen ins Ausland.
 
O. Personenbezogene Daten
Die NOVITEC AUTOMOBILE GMBH ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der Vertragspartner mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
 
P. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ohne Unterschrift gültig.
 
Stand: 08/10
 
 
NOVITEC AUTOMOBILE GMBH,  Hochstraße 8            , D-87778 Stetten/Germany